2.6. Die Beklagte bringt ferner vor, der Kläger könne nicht nachweisen, dass die Beklagte die per A-Post versendeten Briefe jemals erhalten habe, weshalb auf Verzugszinsen zu verzichten sei. Die Beklagte nimmt dabei offenbar Bezug auf die Mahnungen des Rechtsvertreters des Klägers betreffend die vorliegend betriebene Parteientschädigung (Gesuchsbeilagen 3 und 4). Soweit mit dem Hinweis vor Vorinstanz, dass die Zustellung mittels eingeschriebenem Brief hätte erfolgen sollen, die Zustellung überhaupt als genügend bestritten gelten kann (vgl. act. 13 f.), blieb jedenfalls unbestritten, dass der Zahlungsbefehl der Beklagten am 18. März 2022 zugestellt wurde.