Die Beklagte scheint zu verkennen, dass auch fehlerhafte Entscheide in der Regel nur anfechtbar sind und bei Nichtanfechtung (mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln) vollstreckt werden können. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens im Strafverfahren gegen den Kläger im Kanton Zürich für das obergerichtliche Massnahmeverfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzkammer des Obergerichts des Kantons Aargau (XBE.2021.60) relevant hätte sein können, was im besagten Entscheid ohnehin in Abrede gestellt wurde (E. 3.3), so würde das fehlende Abwarten des Zürcher Verfahrens nicht zur Nichtig-