Gründe für die Nichtigkeit des Entscheids vom 15. Dezember 2021 seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Es sei folglich die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'419.90 zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Weiter sei auch Rechtsöffnung für Verzugszinsen von 5 % seit dem 18. März 2022 zu erteilen, wobei die Beklagte bereits zuvor schriftlich gemahnt sowie die Einleitung der Betreibung angedroht worden sei (Gesuchsbeilagen 3 und 4; angefochtener Entscheid E. 4.2). Demgegenüber könne für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 keine Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 6).