Auch die übrigen Voraussetzungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel lägen vor (angefochtener Entscheid E. 2.3). Soweit die Klägerin die Aufhebung des Entscheids vom 15. Dezember 2021 und die Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers verlange, könne auf ihre Begehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Weitere Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG seien nicht geltend gemacht worden (angefochtener Entscheid E. 3.2). -5-