2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (XBE.2021.60), verpflichtet wurde, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Rechtskraft dieses Entscheids sei am 23. März 2022 bestätigt worden, womit ein Rechtsöffnungstitel gegeben sei, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Auch die übrigen Voraussetzungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel lägen vor (angefochtener Entscheid E. 2.3).