3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 beantragte der Kläger die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter unter vorgängiger Leistung einer Kaution von Fr. 2'062.90, sowie die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 %. 3.3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde die Beschwerdeantwort des Klägers der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.4. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: