3. 3.1. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2022 beantragte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids, die Einreichung einer "Anzeige/Klage" beim zuständigen Strafgericht, die -4- Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sowie die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 (XBE.2021.60).