2. Die Anträge der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 250.– verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 250.– direkt zu ersetzen hat. 4. 4.1 Die Honorarnote des Vertreters des Gesuchstellers, Roland Egli-Heine, Rechtsanwalt in Bülach, wird im Umfang von Fr. 393.– (inkl. Fr. 28.10 MwSt.) genehmigt.