D. Der Gesuchsteller, A. wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung CHF 2'000.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigung für die Gesuchsgegnerin, B. ist nach Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE'2017 50, S. 276 t.) zu belehnen. E. Rückzug/Löschung der Betreibung 22200769, respektiv Rückzug des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG). -3- F. A. und sein Vertreter, RA Egli sind wegen Nötigung nach Art. 181 StGB zu verurteilen.