2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 28. März 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'419.90 nebst Zins von 5 % seit dem 18. März 2022 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 2. April 2022 nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte: " A. Antrag um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsgegnerin, B..