Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamts Region Möhlin vom 14. März 2022 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von 1'419.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Parteientschädigung gemäss Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 15.12.2021" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 18. März 2022 zugestellt. Gleichentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.