4. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen müssen beide von der Beklagten erhobenen Beschwerdeverfahren als aussichtslos qualifiziert werden, weshalb für beide Beschwerdeverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist die Mittellosigkeit der Klägerin ohnehin zu verneinen (vgl. E. 3.3.2). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren 1 von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt. 1.3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.00 (inkl. MWSt) zu bezahlen.