3.4. Die Beklagte wird auch für das Beschwerdeverfahren 2 ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Da es sich bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Einparteienverfahren handelt, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. vorstehende E. 1 in fine).