Folglich hätte sich die Beklagte (schon vor Vorinstanz und nicht erst im Beschwerdeverfahren) darüber ausweisen müssen, dass sie sich im Sinne der getroffenen Vereinbarung um die Aufstockung der Hypothek bemüht hatte und diese aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund scheiterte. Dies wurde (und wird auch in der Beschwerde) nicht getan. Damit ist die gegen die Verfügung betreffend - 10 - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtete Beschwerde abzuweisen.