Zum andern und vor allem ist zu beachten, dass sich die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2020 darauf einigten, dass der Kläger "zwecks Finanzierung von Anwaltskosten der Ehefrau [Beklagte]" einer Erhöhung der bestehenden, auf dem gemeinsamen Grundstück lastenden Hypothek bei der D. um Fr. 15'000.00 zustimme (Beschwerdeantwortbeilage 1). Folglich hätte sich die Beklagte (schon vor Vorinstanz und nicht erst im Beschwerdeverfahren) darüber ausweisen müssen, dass sie sich im Sinne der getroffenen Vereinbarung um die Aufstockung der Hypothek bemüht hatte und diese aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund scheiterte.