260 ff.) liessen sich aber keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen entnehmen. Zum andern und vor allem ist zu beachten, dass sich die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2020 darauf einigten, dass der Kläger "zwecks Finanzierung von Anwaltskosten der Ehefrau [Beklagte]" einer Erhöhung der bestehenden, auf dem gemeinsamen Grundstück lastenden Hypothek bei der D. um Fr. 15'000.00 zustimme (Beschwerdeantwortbeilage 1).