3.3. 3.3.1. Dagegen bringt die Beklagte in ihrer Beschwerde (S. 10 Rz. 44) vor, sie werde aktuell von der Sozialhilfe unterstützt; sie sei zwar zusammen mit dem Kläger Eigentümerin des gegenwärtig von ihr bewohnten Hauses; da sie aber über keine Liquidität verfüge, sei sie nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Sie sei zudem offensichtlich nicht in der Lage, die von der Vorinstanz erwähnte "Hypothekarerhöhung zu beziehen".