Einigungsverhandlung eine Vereinbarung getroffen, wonach der Kläger der Erhöhung der Hypothek zwecks Finanzierung der beklagtischen Prozesskosten zustimme. Laut Kläger habe die Beklagte auf die Erhöhung verzichtet, weil sie der fälschlichen Ansicht sei, ihre Unterschrift sei "bei der letzten Hypothek" gefälscht worden, doch bestehe die Möglichkeit der Erhöhung der Hypothek weiterhin. Die Beklagte habe sich in ihren Gesuchen nicht dazu geäussert, warum die Erhöhung ausgeblieben sei, bzw. nicht vorgebracht, dass diese an äusseren, nicht in ihrem Machtbereich liegenden Gründen gescheitert sei. Damit sei die Mittellosigkeit der Beklagten nicht nachgewiesen.