AnwT für durchschnittliche Scheidungen, in denen über keine güterrechtlichen Ansprüche zu befinden ist (AGVE 2001 S. 27), liegt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der entfallenen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT sowie der Maximalabzüge von je 50 % gemäss §§ 7 Abs. 2 und 8 AnwT resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'049.15. Da die klägerische Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 20. Juni 2022 Fr. 2'000.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.00) verlangt, hat es in Anwendung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) dabei zu bleiben.