Die Grundentschädigung für die von der Beklagten dem Kläger geschuldete Parteientschädigung richtet sich nach dem Streitwert der Hauptsache. Dieser beträgt Fr. 68'620.00 (güterrechtlicher Antrag des Klägers gemäss Replik, act. 131), weil die daraus nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultierende Grundentschädigung mit Fr. 10'245.80 über derjenigen von Fr. 3'630.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT für durchschnittliche Scheidungen, in denen über keine güterrechtlichen Ansprüche zu befinden ist (AGVE 2001 S. 27), liegt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c AnwT).