Konsequenzen bei Nichteinreichung einer Klageantwort im Scheidungsverfahren mitteilte und ihr anriet, einen fachkundige Vertretung zu bestellen (act. 117), geht auch der Vorwurf fehl, die Vorinstanz habe die Beklagte als reines Objekt behandelt (vgl. Beschwerde, Rz. 3). Nicht zuletzt in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums des Gerichts bei der Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beklagte als postulationsfähig beurteilte, zumal eine Postulationsunfähigkeit zumindest nicht offensichtlich ist. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre diese somit abzuweisen.