Gemäss Eingabe der Beklagten vom 6. September 2021 wurde diese auch in anderweitigen Verfahren bereits rechtlich vertreten (act. 115). Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass die Beklagte eine klare Meinung über die Art und Weise der Mandats(und Prozess-)führung zu bilden vermag und daher postulationsfähig ist, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz der Beklagten unmissverständlich die -8-