Dies mag aus rechtlicher Sicht unvernünftig erscheinen, entspricht aber einer moralischen Überzeugung, die von religiösen Menschen vertreten wird. Auch war die Beklagte imstande, Verschiebungs- und Ausstandsgesuche zu stellen (vgl. bspw. act. 198 ff.). Zudem war sie während des laufenden Scheidungsverfahrens in der Lage, mehrere Vertreter, zuletzt auch den die Beschwerde einreichenden Rechtsanwalt, zu mandatieren (vgl. 180 f., 194 f. und 231 f.). Gemäss Eingabe der Beklagten vom 6. September 2021 wurde diese auch in anderweitigen Verfahren bereits rechtlich vertreten (act. 115).