Hinsichtlich der von der Beklagten ausdrücklich geltend gemachten Postulationsunfähigkeit ist deren selbst verfassten Eingaben bei der Vorinstanz gerade nicht zu entnehmen, dass diese im laufenden Scheidungsverfahren dem Gericht ihren freien Willen nicht hätte kundtun können. Vielmehr hat sie sich bis anhin vehement ins Verfahren eingebracht und insbesondere ausdrücklich kundgetan, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen wolle (vgl. bspw. act. 44 und 56). Dies mag aus rechtlicher Sicht unvernünftig erscheinen, entspricht aber einer moralischen Überzeugung, die von religiösen Menschen vertreten wird.