2.2.2.2.2. Von einer fehlenden Urteilsfähigkeit und somit einer fehlenden Prozessfähigkeit der Beklagten ist nicht auszugehen, zumal deren Urteilsfähigkeit eben vermutet wird (vgl. vorstehende E. 2.3.2.1) und den Akten keine gegenteiligen gerichtlichen Feststellungen oder auch nur in diese Richtung deutende Arztzeugnisse zu entnehmen sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der ehemalige Vertreter der Beklagten, welcher die vorliegende Beschwerde in deren Namen einreichte, die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt hätte, wozu er jedenfalls bei Verdacht auf eine dauernde Urteilsunfähigkeit der Beklagten gestützt auf Art. 397a OR verpflichtet gewesen wäre.