nicht ohne Weiteres aus, wenn in der Sache aussichtslose Anträge gestellt, prozessuale Fehler begangen (z.B. verspätete Behauptungen oder unterlassene Einwendungen), unrichtige Rechtsauffassungen vertreten werden oder unvernünftiges Prozessverhalten an den Tag gelegt wird (vgl. TENCHIO, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO). Bei Art. 69 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", weshalb dem Gericht ein grosser Ermessenspielraum im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einzuräumen ist (TENCHIO, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO). Eine Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines Parteivertreters gestützt auf Art. 69 ZPO dürfte immerhin aufgrund des aus Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9