69 Abs. 1 ZPO soll nur in wirklich eindeutigen Fällen angewendet werden (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO). Für die Aberkennung der Postulationsfähigkeit wird vorausgesetzt, dass die betreffende Partei zwar einen Willen bilden kann, was sie im Prozess will, dies aber gegenüber dem Gericht "offensichtlich" nicht zu formulieren oder in die richtige Form zu bringen vermag (STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 2b zu Art. 69 ZPO). Es reicht jedenfalls -7-