2.2.2.2. 2.2.2.2.1. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig, d.h. volljährig und urteilsfähig (Art. 13 ZGB) ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Ist die Urteilsfähigkeit bei volljährigen Personen zu verneinen, entfällt die Handlungs- und damit auch die Prozessfähigkeit (TENCHIO, a.a.O., N 4 zu Art. 67 ZPO).