2017, N. 21 zu Art. 69 ZPO). Immerhin kann bei Feststellung einer Postulationsunfähigkeit jedenfalls ab deren Beginn der betroffenen Partei nicht vorgeworfen werden, sie habe Verfahrensverhandlungen versäumt; ob Prozesshandlungen (und insbesondere ein Schriftenwechsel) zu wiederholen sind, ist somit nach Massgabe der Zeitperiode, für die Postulationsunfähigkeit festgestellt worden ist, zu bestimmen (so TENCHIO, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 69 ZPO).