Die Feststellung der Postulationsunfähigkeit hat zur Folge, dass die danach von der betroffenen Partei vorgenommenen Prozesshandlungen unbeachtlich bzw. nichtig sind. Demgegenüber hat die Feststellung der Postulationsunfähigkeit nicht zur Folge, dass die von der betroffenen Partei bis anhin vorgenommenen Prozesshandlungen (insbesondere die von ihr erstatteten Rechtsschriften oder gestellten Anträge) unbeachtlich wären; allerdings kann der vom Gericht bestellte Rechtsvertreter die Handlungen widerrufen, wenn sie von der Partei im Zustand der vom Gericht rückwirkend festgestellten Postulationsunfähigkeit getätigt wurden (TENCHIO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art.