-6- 2.2.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selber zu führen (= Postulationsunfähigkeit trotz grundsätzlich gegebener Prozessfähigkeit), auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen (Satz 1); leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so wird ihr vom Gericht eine Vertretung bestellt (Satz 2).