Am Gesagten, wonach die Wiederherstellung der Frist für die Erstattung der Klageantwort, wegen der Endgültigkeit eines Entscheids über ein Wiederherstellungsgesuch nur im gegen den Endentscheid gerichteten Rechtsmittel geltend gemacht werden kann, ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall das Säumnis nicht mit keinem oder einem leichten Verschulden (Art. 148 Abs. 1 ZPO) begründet bzw. entschuldigt wird, sondern sich die Beklagte hierfür auf die Postulationsunfähigkeit beruft, welche die Vorinstanz zu einem Vorgehen nach Art. 69 ZPO verpflichtet haben soll, da die Beklagte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als postulationsfähig zu beurteilen ist.