, N. 14 zu Art. 149 ZPO). Dies wird dann als zu weitgehend erachtet, wenn eine nachfolgende Anfechtung nicht möglich ist und der ein Wiederherstellungsgesuch abweisende Entscheid zum definitiven Rechtsverlust führt (BGE 139 III 478 E. 6). Zu denken ist etwa an den Fall, dass nach dem Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist für die Zahlung abgewiesen wird. Der entsprechende "Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG" (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 1.1) ist dann je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (vgl. SUTTER- SOMM/SEILER, a.a.