entgegen Art. 69 ZPO keine Rechtsvertretung zur Seite gestellt worden sei, habe sie ihre prozessualen Rechte unverschuldet verwirkt. Mit der Attestierung der Postulationsunfähigkeit der Beklagten mindestens ab 1. Juni 2021 seien die von dieser nicht genügend wahrgenommenen Verfahrenshandlungen nichtig und somit zu wiederholen bzw. die Fristen für diese wiederherzustellen (Beschwerde S. 3 Rz. 3). 2.2. Der Beschwerde 1 ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: