In der Beschwerde 1 wird die Auffassung vertreten, die Verweigerung der Fristwiederherstellung und der Beiordnung eines Rechtsvertreters stelle eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b ZPO und damit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil sei darin zu erblicken, dass die Beklagte im Verfahren faktisch als reines Objekt behandelt worden sei. Da ihr -5-