2.1.2. Während im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeanträgen 1.b und 1.c an den schon vor Vorinstanz gestellten Anträgen festgehalten wird, wird neu der formelle Antrag auf Aberkennung der Postulationsfähigkeit der Beklagten (Beschwerdeantrag 1.a) gestellt. Dieser stellt nur formell eine Klageänderung dar (die nach Art. 326 ZPO von vornherein ausgeschlossen wäre). Materiell war (und ist) er indes schon im Antrag auf Bestellung des (unentgeltlichen, vgl. dazu nachfolgende E. 3 zur Beschwerde 2) Rechtsvertreters enthalten, weil diese wegen fehlender Postulationsfähigkeit der Beklagten verlangt wurde.