Dabei liegt nur mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren 1 ein Zweiparteienverfahren (mit Kläger und Beklagter) vor. Die Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erging in einem Einparteienverfahren (nur mit der Beklagten) (vgl. BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 119 ZPO).