Zu ergänzen ist, dass entsprechend den zwei von der Vorinstanz separat erlassenen Verfügungen zwei Beschwerden zu behandeln sind. Zum einen die Beschwerde betreffend die Verfügung, mit der das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (nachfolgend Beschwerde[verfahren] 2) und zum anderen die Beschwerde gegen die Verfügung, mit der die Anträge auf Wiederherstellung der Frist für die Klageantwort und eventualiter der Duplik abgewiesen wurden (nachfolgend Beschwerde[verfahren] 1). Dabei liegt nur mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren 1 ein Zweiparteienverfahren (mit Kläger und Beklagter) vor.