Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 %MwSt.) zu Lasten des Staates." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen." 2.3. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 informierte Rechtsanwalt C. darüber, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete. 2.4. Mit Schreiben vom 22. September 2022 beantwortete der Instruktionsrichter die briefliche Anfrage der Beklagten vom 17. September 2022.