1.a Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. Juni 2021 im Verfahren OF.2020.129 die Postulationsfähigkeit abzuerkennen. 1.b Die Frist zur Einreichung der Klageantwort im Verfahren ZOR.2020.129 sei wiederherzustellen. 1.c Der Beschwerdeführerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 69 ZPO beizugeben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Ernennung des Unterzeichnenden als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand.