Mit zwei separaten, vom 19. Mai 2022 datierten Verfügungen wies der Gerichtspräsident zum einen das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und zum andern die (übrigen) prozessualen Anträge ab. 2. 2.1. Gegen diese beiden ihr am 25. Mai 2022 zugestellten Verfügungen erhob die Beklagte am 7. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz aufzuheben. -3-