Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.128 (OF.2020.129) Art. 50 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, [...] Beklagte B._____, [...] Gegenstand 1. Postulationsfähigkeit/Fristwiederherstellung 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Zwischen den Parteien ist das vom Kläger am 1. Oktober 2020 vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten eingeleitete Scheidungsverfahren hängig. Obwohl ihr mit Schreiben vom 8. September 2021 von Seiten des Gerichts dringend empfohlen worden war, eine fachkundige Rechtsvertretung beizuziehen, war die Beklagte während des Behauptungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten, zu der die Beklagte nicht erschien, stellte der zwischenzeitlich von dieser mandatierte Rechtsanwalt C. – wie schon vorgängig mit seiner Eingabe vom 17. Mai 2019 – folgende Anträge: "1. Die heutige Verhandlung sei abzusagen; 2. Die Frist zur Einreichung einer Klageantwort sei wiederherzustellen, bzw. diese Verfahrenshandlung sei zu wiederholen; 3. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Duplik wiederherzustellen, bzw. sei diese Verfahrenshandlung zu wiederholen. 4. Der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten zu bestellen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates evtl. des Klägers." Mit zwei separaten, vom 19. Mai 2022 datierten Verfügungen wies der Gerichtspräsident zum einen das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und zum andern die (übrigen) prozessualen Anträge ab. 2. 2.1. Gegen diese beiden ihr am 25. Mai 2022 zugestellten Verfügungen erhob die Beklagte am 7. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz aufzuheben. -3- 1.a Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. Juni 2021 im Verfahren OF.2020.129 die Postulationsfähigkeit abzuerkennen. 1.b Die Frist zur Einreichung der Klageantwort im Verfahren ZOR.2020.129 sei wiederherzustellen. 1.c Der Beschwerdeführerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 69 ZPO beizugeben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Ernennung des Unterzeichnenden als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 %MwSt.) zu Lasten des Staates." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen." 2.3. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 informierte Rechtsanwalt C. darüber, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete. 2.4. Mit Schreiben vom 22. September 2022 beantwortete der Instruktionsrichter die briefliche Anfrage der Beklagten vom 17. September 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Bei beiden mit Beschwerde angefochtenen Verfügungen handelt es sich um prozessleitende Entscheide. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zulässig in den vom Gesetz (ZPO) vorgesehenen Fällen (so bei Ablehnung oder Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, vgl. Art. 121 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beklagte -4- hat die für die Beschwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (10 Tage bzw. Schriftform, vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde (bzw. Beschwerden, vgl. den folgenden Absatz) an sich nichts entgegen. Zu ergänzen ist, dass entsprechend den zwei von der Vorinstanz separat erlassenen Verfügungen zwei Beschwerden zu behandeln sind. Zum einen die Beschwerde betreffend die Verfügung, mit der das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (nachfolgend Beschwerde[verfahren] 2) und zum anderen die Beschwerde gegen die Verfügung, mit der die Anträge auf Wiederherstellung der Frist für die Klageantwort und eventualiter der Duplik abgewiesen wurden (nachfolgend Beschwerde[verfahren] 1). Dabei liegt nur mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren 1 ein Zweiparteienverfahren (mit Kläger und Beklagter) vor. Die Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erging in einem Einparteienverfahren (nur mit der Beklagten) (vgl. BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 119 ZPO). 2. Beschwerde 1 2.1. 2.1.1. In der einen am 19. Mai 2022 erlassenen und vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Anträge abgewiesen, die die Beklagte zuerst in einer vorgängig der Hauptverhandlung erstatteten Eingabe vom 17. Mai 2022 (act. 231) und alsdann an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 (act. 260) hatte stellen lassen und auf Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klage und eventualiter der Duplik gelautet hatten. 2.1.2. Während im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeanträgen 1.b und 1.c an den schon vor Vorinstanz gestellten Anträgen festgehalten wird, wird neu der formelle Antrag auf Aberkennung der Postulationsfähigkeit der Beklagten (Beschwerdeantrag 1.a) gestellt. Dieser stellt nur formell eine Klageänderung dar (die nach Art. 326 ZPO von vornherein ausgeschlossen wäre). Materiell war (und ist) er indes schon im Antrag auf Bestellung des (unentgeltlichen, vgl. dazu nachfolgende E. 3 zur Beschwerde 2) Rechtsvertreters enthalten, weil diese wegen fehlender Postulationsfähigkeit der Beklagten verlangt wurde. In der Beschwerde 1 wird die Auffassung vertreten, die Verweigerung der Fristwiederherstellung und der Beiordnung eines Rechtsvertreters stelle eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b ZPO und damit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil sei darin zu erblicken, dass die Beklagte im Verfahren faktisch als reines Objekt behandelt worden sei. Da ihr -5- entgegen Art. 69 ZPO keine Rechtsvertretung zur Seite gestellt worden sei, habe sie ihre prozessualen Rechte unverschuldet verwirkt. Mit der Attestierung der Postulationsunfähigkeit der Beklagten mindestens ab 1. Juni 2021 seien die von dieser nicht genügend wahrgenommenen Verfahrenshandlungen nichtig und somit zu wiederholen bzw. die Fristen für diese wiederherzustellen (Beschwerde S. 3 Rz. 3). 2.2. Der Beschwerde 1 ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: 2.2.1. Art. 149 ZPO erklärt im Sinne einer lex specialis zu Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO den Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Prozesshandlung ausdrücklich als endgültig (vgl. JENNY/JENNY, OFK-ZPO, 2. Aufl., 2015, N. 2 zu Art. 149 ZPO). Eine gegen Art. 148 ZPO verstossende Verweigerung der Wiederherstellung ist somit einzig im Rahmen der Anfechtung eines nachfolgenden End- oder Zwischenentscheids rügbar (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 7 zu Art. 149 ZPO; GOZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 14 zu Art. 149 ZPO). Dies wird dann als zu weitgehend erachtet, wenn eine nachfolgende Anfechtung nicht möglich ist und der ein Wiederherstellungsgesuch abweisende Entscheid zum definitiven Rechtsverlust führt (BGE 139 III 478 E. 6). Zu denken ist etwa an den Fall, dass nach dem Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist für die Zahlung abgewiesen wird. Der entsprechende "Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG" (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 1.1) ist dann je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (vgl. SUTTER- SOMM/SEILER, a.a.O., N. 7 zu Art. 149 ZPO). Diese Ausnahmesituation ist vorliegend an sich nicht gegeben. Insoweit ist auf den Beschwerdeantrag 1.b nicht einzutreten. 2.2.2. Am Gesagten, wonach die Wiederherstellung der Frist für die Erstattung der Klageantwort, wegen der Endgültigkeit eines Entscheids über ein Wiederherstellungsgesuch nur im gegen den Endentscheid gerichteten Rechtsmittel geltend gemacht werden kann, ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall das Säumnis nicht mit keinem oder einem leichten Verschulden (Art. 148 Abs. 1 ZPO) begründet bzw. entschuldigt wird, sondern sich die Beklagte hierfür auf die Postulationsunfähigkeit beruft, welche die Vorinstanz zu einem Vorgehen nach Art. 69 ZPO verpflichtet haben soll, da die Beklagte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als postulationsfähig zu beurteilen ist. -6- 2.2.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selber zu führen (= Postulationsunfähigkeit trotz grundsätzlich gegebener Prozessfähigkeit), auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen (Satz 1); leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so wird ihr vom Gericht eine Vertretung bestellt (Satz 2). Die Feststellung der Postulationsunfähigkeit hat zur Folge, dass die danach von der betroffenen Partei vorgenommenen Prozesshandlungen unbeachtlich bzw. nichtig sind. Demgegenüber hat die Feststellung der Postulationsunfähigkeit nicht zur Folge, dass die von der betroffenen Partei bis anhin vorgenommenen Prozesshandlungen (insbesondere die von ihr erstatteten Rechtsschriften oder gestellten Anträge) unbeachtlich wären; allerdings kann der vom Gericht bestellte Rechtsvertreter die Handlungen widerrufen, wenn sie von der Partei im Zustand der vom Gericht rückwirkend festgestellten Postulationsunfähigkeit getätigt wurden (TENCHIO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 69 ZPO). Immerhin kann bei Feststellung einer Postulationsunfähigkeit jedenfalls ab deren Beginn der betroffenen Partei nicht vorgeworfen werden, sie habe Verfahrensverhandlungen versäumt; ob Prozesshandlungen (und insbesondere ein Schriftenwechsel) zu wiederholen sind, ist somit nach Massgabe der Zeitperiode, für die Postulationsunfähigkeit festgestellt worden ist, zu bestimmen (so TENCHIO, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 69 ZPO). 2.2.2.2. 2.2.2.2.1. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig, d.h. volljährig und urteilsfähig (Art. 13 ZGB) ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Ist die Urteilsfähigkeit bei volljährigen Personen zu verneinen, entfällt die Handlungs- und damit auch die Prozessfähigkeit (TENCHIO, a.a.O., N 4 zu Art. 67 ZPO). Da die Urteilsfähigkeit einer erwachsenen Person vermutet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_421/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.2), ist eine die Unfähigkeit zur Prozessführung i.S.v. Art. 69 ZPO (fehlende Postulationsfähigkeit) nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.7; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 69 ZPO) bzw. Art. 69 Abs. 1 ZPO soll nur in wirklich eindeutigen Fällen angewendet werden (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO). Für die Aberkennung der Postulationsfähigkeit wird vorausgesetzt, dass die betreffende Partei zwar einen Willen bilden kann, was sie im Prozess will, dies aber gegenüber dem Gericht "offensichtlich" nicht zu formulieren oder in die richtige Form zu bringen vermag (STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 2b zu Art. 69 ZPO). Es reicht jedenfalls -7- nicht ohne Weiteres aus, wenn in der Sache aussichtslose Anträge gestellt, prozessuale Fehler begangen (z.B. verspätete Behauptungen oder unterlassene Einwendungen), unrichtige Rechtsauffassungen vertreten werden oder unvernünftiges Prozessverhalten an den Tag gelegt wird (vgl. TENCHIO, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO). Bei Art. 69 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", weshalb dem Gericht ein grosser Ermessenspielraum im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einzuräumen ist (TENCHIO, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO). Eine Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines Parteivertreters gestützt auf Art. 69 ZPO dürfte immerhin aufgrund des aus Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV fliessenden Anspruchs auf ein faires Verfahren zumindest dann geboten sein, wenn eine Partei sonst nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird (STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO). 2.2.2.2.2. Von einer fehlenden Urteilsfähigkeit und somit einer fehlenden Prozessfähigkeit der Beklagten ist nicht auszugehen, zumal deren Urteilsfähigkeit eben vermutet wird (vgl. vorstehende E. 2.3.2.1) und den Akten keine gegenteiligen gerichtlichen Feststellungen oder auch nur in diese Richtung deutende Arztzeugnisse zu entnehmen sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der ehemalige Vertreter der Beklagten, welcher die vorliegende Beschwerde in deren Namen einreichte, die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt hätte, wozu er jedenfalls bei Verdacht auf eine dauernde Urteilsunfähigkeit der Beklagten gestützt auf Art. 397a OR verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich der von der Beklagten ausdrücklich geltend gemachten Postulationsunfähigkeit ist deren selbst verfassten Eingaben bei der Vorinstanz gerade nicht zu entnehmen, dass diese im laufenden Scheidungsverfahren dem Gericht ihren freien Willen nicht hätte kundtun können. Vielmehr hat sie sich bis anhin vehement ins Verfahren eingebracht und insbesondere ausdrücklich kundgetan, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen wolle (vgl. bspw. act. 44 und 56). Dies mag aus rechtlicher Sicht unvernünftig erscheinen, entspricht aber einer moralischen Überzeugung, die von religiösen Menschen vertreten wird. Auch war die Beklagte imstande, Verschiebungs- und Ausstandsgesuche zu stellen (vgl. bspw. act. 198 ff.). Zudem war sie während des laufenden Scheidungsverfahrens in der Lage, mehrere Vertreter, zuletzt auch den die Beschwerde einreichenden Rechtsanwalt, zu mandatieren (vgl. 180 f., 194 f. und 231 f.). Gemäss Eingabe der Beklagten vom 6. September 2021 wurde diese auch in anderweitigen Verfahren bereits rechtlich vertreten (act. 115). Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass die Beklagte eine klare Meinung über die Art und Weise der Mandats(und Prozess-)führung zu bilden vermag und daher postulationsfähig ist, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz der Beklagten unmissverständlich die -8- Konsequenzen bei Nichteinreichung einer Klageantwort im Scheidungsverfahren mitteilte und ihr anriet, einen fachkundige Vertretung zu bestellen (act. 117), geht auch der Vorwurf fehl, die Vorinstanz habe die Beklagte als reines Objekt behandelt (vgl. Beschwerde, Rz. 3). Nicht zuletzt in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums des Gerichts bei der Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beklagte als postulationsfähig beurteilte, zumal eine Postulationsunfähigkeit zumindest nicht offensichtlich ist. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre diese somit abzuweisen. 2.3. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Beschwerdeverfahren 1 kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 11 Abs. 2 VKD auf Fr. 800.00 festzusetzen. Die Grundentschädigung für die von der Beklagten dem Kläger geschuldete Parteientschädigung richtet sich nach dem Streitwert der Hauptsache. Dieser beträgt Fr. 68'620.00 (güterrechtlicher Antrag des Klägers gemäss Replik, act. 131), weil die daraus nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultierende Grundentschädigung mit Fr. 10'245.80 über derjenigen von Fr. 3'630.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT für durchschnittliche Scheidungen, in denen über keine güterrechtlichen Ansprüche zu befinden ist (AGVE 2001 S. 27), liegt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der entfallenen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT sowie der Maximalabzüge von je 50 % gemäss §§ 7 Abs. 2 und 8 AnwT resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'049.15. Da die klägerische Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 20. Juni 2022 Fr. 2'000.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.00) verlangt, hat es in Anwendung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) dabei zu bleiben. 3. Beschwerde 2 3.1. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner dass deren Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist sodann subsidiär gegenüber anderweitigen Prozessfinanzierungsmöglichkeiten, insbesondere gegenüber einem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss des anderen Ehegatten (vgl. dazu SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 8 zu Art. 117 ZPO). 3.2. In der zweiten angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung abgewiesen: Die Parteien hätten an der -9- Einigungsverhandlung eine Vereinbarung getroffen, wonach der Kläger der Erhöhung der Hypothek zwecks Finanzierung der beklagtischen Prozesskosten zustimme. Laut Kläger habe die Beklagte auf die Erhöhung verzichtet, weil sie der fälschlichen Ansicht sei, ihre Unterschrift sei "bei der letzten Hypothek" gefälscht worden, doch bestehe die Möglichkeit der Erhöhung der Hypothek weiterhin. Die Beklagte habe sich in ihren Gesuchen nicht dazu geäussert, warum die Erhöhung ausgeblieben sei, bzw. nicht vorgebracht, dass diese an äusseren, nicht in ihrem Machtbereich liegenden Gründen gescheitert sei. Damit sei die Mittellosigkeit der Beklagten nicht nachgewiesen. 3.3. 3.3.1. Dagegen bringt die Beklagte in ihrer Beschwerde (S. 10 Rz. 44) vor, sie werde aktuell von der Sozialhilfe unterstützt; sie sei zwar zusammen mit dem Kläger Eigentümerin des gegenwärtig von ihr bewohnten Hauses; da sie aber über keine Liquidität verfüge, sei sie nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Sie sei zudem offensichtlich nicht in der Lage, die von der Vorinstanz erwähnte "Hypothekarerhöhung zu beziehen". 3.3.2. Dies stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung für die Gesuchsabweisung dar: Die – nunmehr belegte (vgl. Beschwerdebeilage 5) – Sozialhilfebedürftigkeit der Beklagten genügt nicht, um deren Mittellosigkeit für das vorliegende Scheidungsverfahren glaubhaft zu machen. Zum einen ist die Mittellosigkeit im Gesuchsverfahren zu belegen und nicht erst im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 ZPO, wonach vorbehaltlich einer vorliegend nicht ersichtlichen gesetzlichen Ausnahme neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind). Den von der Beklagten vor Vorinstanz gestellten Gesuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. September 2021 (act. 114 ff.) sowie vom 25. April 2022 (act. 221) bzw. 19. Mai 2022 (act. 260 ff.) liessen sich aber keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen entnehmen. Zum andern und vor allem ist zu beachten, dass sich die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2020 darauf einigten, dass der Kläger "zwecks Finanzierung von Anwaltskosten der Ehefrau [Beklagte]" einer Erhöhung der bestehenden, auf dem gemeinsamen Grundstück lastenden Hypothek bei der D. um Fr. 15'000.00 zustimme (Beschwerdeantwortbeilage 1). Folglich hätte sich die Beklagte (schon vor Vorinstanz und nicht erst im Beschwerdeverfahren) darüber ausweisen müssen, dass sie sich im Sinne der getroffenen Vereinbarung um die Aufstockung der Hypothek bemüht hatte und diese aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund scheiterte. Dies wurde (und wird auch in der Beschwerde) nicht getan. Damit ist die gegen die Verfügung betreffend - 10 - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtete Beschwerde abzuweisen. 3.4. Die Beklagte wird auch für das Beschwerdeverfahren 2 ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Da es sich bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Einparteienverfahren handelt, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. vorstehende E. 1 in fine). 4. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen müssen beide von der Beklagten erhobenen Beschwerdeverfahren als aussichtslos qualifiziert werden, weshalb für beide Beschwerdeverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist die Mittellosigkeit der Klägerin ohnehin zu verneinen (vgl. E. 3.3.2). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren 1 von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt. 1.3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.00 (inkl. MWSt) zu bezahlen. 2. 2.1. Die Beschwerde 2 wird abgewiesen. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren 2 von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für beide Beschwerdeverfahren abgewiesen. - 11 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt in beiden Beschwerdeverfahren mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella