1. Die Berufung wird im Sinne eines Teilentscheids in Bezug auf den Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Familiengerichts Q. vom 5. April 2022 (Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsorts, Unterstellung der Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin und Regelung des persönlichen Verkehrs des Beklagten zu den Kindern) abgewiesen. 2. Die Prozesskosten werden im Entscheid über die noch offenen Punkte verlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)