bestätigen ist die Übertragung der alleinigen Obhut über die Kinder auf die Klägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2. Die Regelung des persönlichen Verkehrs der Kinder zum Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 1.3. hat der Beklagte für den Fall der Zustimmung der Wohnsitzverlegung nicht gerügt, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 3. Über die Verfahrenskosten wird im Entscheid über die noch offenen Punkte zu befinden sein. Das Obergericht erkennt: