2.7. Die Parteien wurden von der Vorinstanz im Übrigen insbesondere zur Frage des künftigen Wohnsitzes der Kinder bereits ausführlich befragt (act. 70 ff.). Eine Berufungsverhandlung verspricht daher keinen Erkenntnisgewinn, weshalb die von der Klägerin mit Eingabe vom 21. Juli 2022 ohnehin nur "eventualiter" beantragte Berufungsverhandlung nicht durchzuführen ist.