Der Beklagte habe an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass man aufgrund des Verhaltens von C. merke, dass diese sich jeweils genau überlegen müsse, was sie dem Beklagten sage, um diesen nicht zu verletzen und die Klägerin nicht zu hintergehen. Es erscheine daher eine Kinderanhörung, hinsichtlich von D. aufgrund seines Alters, hinsichtlich von C. aufgrund ihres Loyalitätskonflikts, als nicht zielführend (Erw. 3.3.2.6. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt mit der Berufung (S. 12) vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gerichtspräsidentin die Kinder nicht angehört habe.