2.6. Zur Meinungsäusserung der Kinder hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, erfahrungsgemäss stünden jüngere Kinder hinsichtlich der Frage, bei welchem Elternteil sie leben möchten, in einem erheblichen Konflikt, da sie sich sowohl hinsichtlich der Mutter als auch dem Vater zur Loyalität verpflichtet fühlten. Der Beklagte habe an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass man aufgrund des Verhaltens von C. merke, dass diese sich jeweils genau überlegen müsse, was sie dem Beklagten sage, um diesen nicht zu verletzen und die Klägerin nicht zu hintergehen.