Es ist davon auszugehen, dass die Parteien nach der rechtlichen Klärung der Situation und der Beendigung des Rechtsstreits auf der Elternebene wieder kooperativ zusammenwirken können, nachdem sie dies im Rahmen einer alternierenden Betreuung zum Wohle der Kinder auch zuvor in der Schweiz getan haben. Es bestehen auch sonst keine ernsthaften Hinweise dafür, dass eine der Parteien nicht erziehungsfähig wäre. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens würde damit das Verfahren nicht nur wesentlich verzögern, sondern würde auch am Verfahrensausgang nichts ändern. Es ist entsprechend darauf zu verzichten.