2.5. Der Beklagte beantragt die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Eltern, wobei er bei der Klägerin das Vorliegen einer Bindungsintoleranz vermutet. Im summarischen Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 5A_444/2008 Erw. 2.2 und 5A_22/2010 Erw. 4.4.2 je mit Hinweisen). Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin sei nicht bindungstolerant, - 16 -