Dass die Klägerin während ihrer Arbeitszeit Fremdbetreuung in Anspruch nimmt, spricht somit nicht gegen einen Wegzug der Kinder nach R.. Wie dem mit der Eingabe vom 7. Juli 2022 eingereichten Stundenplan des Beklagten (Beilage 27) zu entnehmen ist, könnte im Übrigen auch er neben den Randzeiten eine persönliche Betreuung der Kinder im Wesentlichen nur am Donnerstag und Freitag Nachmittag anbieten. Würden die Kinder damit bei einem Wegzug der Mutter nach R. in der Schweiz bleiben und unter die Obhut des Beklagten gestellt, fände somit auch keine wesentlich umfangreichere persönliche Betreuung durch einen Elternteil statt.